Rechtsprechung
OLG Bamberg, 05.07.2017 - 2 WF 243/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
FamFG § 113 Abs. 1, § 127; ZPO § 567; RVG § 48 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
Zur Aufhebung der Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung von Miteigentum - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Scheidungsfolgenvergleich
- rewis.io
Zur Aufhebung der Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung von Miteigentum
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrenskostenhilfe; Beschwerde; Beschränkung; Einigungsgebühr; Miteigentum; Scheidungsfolgenvergleich; güterrechtliche Angelegenheit
- rechtsportal.de
RVG § 48 Abs. 3
Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Scheidungsfolgenvergleich
Verfahrensgang
- AG Bamberg, 06.10.2016 - 222 F 1926/15
- AG Bamberg, 08.11.2016 - 222 F 1926/15
- OLG Bamberg, 05.07.2017 - 2 WF 243/16
- OLG Bamberg, 13.07.2017 - 2 WF 243/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 1956
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.03.1980 - IV ZR 102/78
Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
Auszug aus OLG Bamberg, 05.07.2017 - 2 WF 243/16
Der BGH hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht solche sind, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften über das eheliche Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) oder aus Vereinbarungen der Ehegatten ergeben, durch die güterrechtliche Verhältnisse abweichend von einer gesetzlichen Ausgestaltung geregelt, güterrechtliche Ansprüche modifiziert oder die Auseinandersetzung güterrechtlicher Beziehungen geregelt werden (BGHZ 76, 305 ff). - BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 501/80
Ansprüche aus Scheidungsfolgenvergleich - Zugewinngemeinschaft - Güterrechtlicher …
Auszug aus OLG Bamberg, 05.07.2017 - 2 WF 243/16
Denn sie haben ebenso ihre Wurzel im ehelichen Güterrecht ( BGH FamRZ 1980, 878 f; FamRZ 1980, 1106 f). - OLG Hamburg, 26.07.1976 - 8 W 119/76
Auszug aus OLG Bamberg, 05.07.2017 - 2 WF 243/16
Bei einer engen Auslegung des Begriffs "eheliches Güterrecht" würden hierunter nur die Ansprüche aus den §§ 1363-1390 BGB fallen, bei einer weiten Auslegung auch Regelungen anderer vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten (so OLG Hamburg MDR 1976, 1029 zum gleichlautenden § 122 Abs. 3 BRAGO, wonach die Formulierung "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" im weitesten Sinne zu verstehen sei und grundsätzlich die Auseinandersetzung über alle den Ehegatten zustehenden Vermögenswerte schlechthin decke).
- OLG Köln, 04.01.2024 - 10 WF 170/23 Hinzu tritt, dass auch die Übertragung des Grundstückes ihre Wurzel im ehelichen Güterrecht hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 05.07.2017 - 2 WF 243/16, FamRZ 2017, 1956).